Das Europäische Parlament ist die Vertretung der Völker und Menschen in Europa. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die letzte Europawahl hat am 26. Mai 2019 stattgefunden. Die nächste Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt.
Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Jede/jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Zur Wahl stehen Listen der zur Wahl zugelassenen Parteien und keine Einzelpersonen. Kandidaten und Kandidatinnen für die Europawahl werden von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen aufgestellt und auf einer bundesweiten Liste (Bundesliste) bzw. auf den Listen einzelner Länder (Landeslisten) platziert. Die endgültige Entscheidung darüber, welche Listen und somit welche KandidatInnen zur Europawahl zugelassen werden, treffen der Bundeswahlausschuss bzw. die Landeswahlausschüsse.
Bürgerinnen und Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können an der Europawahl teilnehmen. Hierzu müssen Sie sich entscheiden, ob Sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in Ihrer Heimat wählen möchten.
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Um in
Deutschland an der Wahl teilnehmen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis
eingetragen sein.
1. Eintragung
von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden
von Amts wegen von der Stadt Ravensburg in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer
späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen
Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer
Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann - wie alle Wahlberechtigten - von der
Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die
Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein
Wählerverzeichnis gestellt werden.
2. Eintragung
auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts
wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen
einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der
Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei
der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Antrag
muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin
beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im
Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen
möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle
des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der
jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der Stadt Ravensburg beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Antragsformular
Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in
allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen
ist. Deutsche im Ausland, die nicht
in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als
Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis
eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie
vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss bis spätestens am 21. Tag vor der
Wahl, also am 19. Mai 2024 schriftlich! bei der letzten Wohnortgemeinde in
Deutschland eingehen. Nach Prüfung des Antrags werden die
Briefwahlunterlagen ab Mitte Mai an die Antragssteller versandt.
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während
eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind,
werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie
können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem Stimmrecht nur einmal
Gebrauch machen können!
Deutsche Staatsbürger können entweder
Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der EU
Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu,
die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie
1.
entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage
des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in
der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht
länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
2.
wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik
Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung
und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahe, etwa
durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.
Antragsformular (PDF)
Europawahl-Ergebnisse in Ravensburg 2019 barrierefrei
Europawahl-Ergebnisse in Ravensburg 2019 klassisch
Europawahl-Ergebnisse in Ravensburg 2019 Web-App
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