Europawahl

Europawahl

Das Europäische Parlament ist die Vertretung der Völker und Menschen in Europa. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.  Die letzte Europawahl hat am 26. Mai 2019 stattgefunden. Die nächste Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt.


Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Jede/jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Zur Wahl stehen Listen der zur Wahl zugelassenen Parteien und keine Einzelpersonen. Kandidaten und Kandidatinnen für die Europawahl werden von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen aufgestellt und auf einer bundesweiten Liste (Bundesliste) bzw. auf den Listen einzelner Länder (Landeslisten) platziert. Die endgültige Entscheidung darüber, welche Listen und somit welche KandidatInnen zur Europawahl zugelassen werden, treffen der Bundeswahlausschuss bzw. die Landeswahlausschüsse.


Informationen zur Europawahl in Leichter Sprache

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Bürgerinnen und Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können an der Europawahl teilnehmen. Hierzu müssen Sie sich entscheiden, ob Sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in Ihrer Heimat wählen möchten.

I. Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

II. Teilnahme an der Europawahl in Deutschland

Um in Deutschland an der Wahl teilnehmen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein.


1. Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der Stadt Ravensburg in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann - wie alle Wahlberechtigten - von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.


Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

2. Eintragung auf Antrag

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.


Antragsformular 

III. Teilnahme an der Europawahl im Herkunfts-Mitgliedstaat

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.


Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der Stadt Ravensburg beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

 
Antragsformular

Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.

Informationen für Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl, also am 19. Mai 2024 schriftlich! bei der letzten Wohnortgemeinde in Deutschland eingehen. Nach Prüfung des Antrags werden die Briefwahlunterlagen ab Mitte Mai an die Antragssteller versandt.

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem Stimmrecht nur einmal Gebrauch machen können!
Deutsche Staatsbürger können entweder

  • auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen
oder
  • in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
    Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.


Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der EU


Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie
1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahe, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Antragsformular (PDF)

Europawahl-Ergebnisse in Ravensburg vom 26. Mai 2019

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Abteilung: Zentrale Bürgerdienste
Sachgebiet: Wahlen
Telefon: 0751 82-1390

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Marienplatz 26

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