Eine
Fahrradstraße ist eine für den Radverkehr vorgesehene Straße abseits des Hauptstraßennetzes in der Radfahrende Vorrang haben. Der
Beginn und das Ende einer Fahrradstraße sind an einer
entsprechenden Beschilderung und an großflächigen Bodenpiktogrammen zu erkennen. In der Regel werden Fahrradstraßen gegenüber den einmündenden Straßen bevorrechtigt.
Fahrradstraßen werden dort eingerichtet, wo viel Radverkehr vorhanden ist, erwartet wird oder gebündelt werden soll. Sie bieten oft parallele Routen zu viel befahrenen Hauptverkehrsstraßen an, die idealerweise komfortabel, lärmarm und ohne störende Wartezeiten an Ampeln ein gutes Vorankommen mit dem Fahrrad sichern.
Autos, Motorräder und Lkws sind auf Fahrradstraßen nur zu Gast: sie dürfen Fahrradstraßen nur dann befahren, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt, zum Beispiel "Anlieger frei" oder "Pkw frei". Radfahrende dürfen nebeneinander fahren – und zwar auch, wenn Kraftfahrzeuge hinter ihnen sind und nicht überholen können. Das Tempo bestimmen Radfahrende. Autos, Lkws und Motorräder müssen ihre Geschwindigkeit anpassen. Es gilt maximal Tempo 30 für alle Fahrzeuge. Alle anderen Verkehrsregeln wie bspw. der Mindestabstand beim Überholen (innerorts mindestens 1,5 m, außerorts 2 m) bleiben gleich. Radfahrende haben in Fahrradstraßen starke Rechte, aber auch Pflichten: So müssen sie auf Zufußgehende und deren Sicherheit achten. In Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln der StVO. Das bedeutet, dass Radfahrende in Fahrradstraßen nicht generell Vorfahrt haben. Ist eine Kreuzung oder Einmündung nicht durch Verkehrszeichen oder durch eine Ampel geregelt, dann gilt auch in Fahrradstraßen rechts vor links.
Bislang gelten folgende Straßen als Fahrradstraßen: